Seniorengarten Kriterien

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat entschieden, die Gemeinnützigkeitsrichtlinie nicht weiter fortzuschreiben. Die Motive hierzu wurden uns in einem persönlichen Gespräch nahegebracht. Zum einen ist das Ministerium angehalten, sämtliche Vorschriften im Sinne des Bürokratieabbaus und der Kosteneffizienz auf den Prüfstand zu stellen, zum anderen hat sich in der Vergangenheit gezeigt, dass die Vorschriften aus der Richtlinie ins Leere gehen, da der Bundesgesetzgeber abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat.

 

In der Anlage 1 der damaligen Gemeinnützigkeitsrichtlinie gab es eine Empfehlung zu Seniorengärten. Diese sagte aus, dass die Drittel-Regelung bei der kleingärtnerischen Nutzung nicht für Seniorengärten gilt, soweit

  1. der betreffende Verein für seine Kleingartenanlage einzelne Parzellen als solche ausgewiesen und gegenüber der Pächterin oder dem Pächter bestätigt hat,
  2. neben Rasenbewuchs und Zierbepflanzung auch der Anbau von Obst, Gemüse oder anderen pflanzlichen Kulturen deutlich erkennbar ist und
  3. ihr Anteil an der Zahl der Parzellen der jeweiligen Kleingartenanlage 10 Prozent nicht übersteigt.

Mit dem Auslaufen der Gemeinnützigkeitsrichtlinie ist nun diese Rechtsgrundlage für Seniorengärten entfallen.