Wertermittlung/ Kündigung Pachtverhältnis

Rechtsgrundlage zur Kündigung eines Kleingartens/ einer Kleingartenanlage sowie zur Wertermittlung:

  • § 11 (1) BKleingG Kündigungsentschädigung/ Wertermittlung
    Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gekündigt, hat der Pächter Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Bei einer Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 sind darüber hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten.

Ein Pächterwechsel im Kleingarten erfordert zwingend eine Wertermittlung: 

  1. zur Bestimmung des Wertes der Anpflanzungen und Baulichkeiten als Anhaltspunkt sowie für  Übertragung des Eigentums auf Nachfolgepächter und
  2. zur Bestandsaufnahme, ob der Zustand des Gartens dem Pachtvertrag, der (Rahmenklein-)Gartenordnung und dem BKleingG entspricht
⇒  Anhand o.g. Punkte (siehe Wertermittlungsprotokoll) prüfen und entscheiden Vereinsvorstand oder beauftragte Personen, ob und was ggfs. aus dem Kleingarten entfernt werden muss.

Hinweise zur Wertermittlung:

  • einen Antrag auf Wertermittlung (Stand: 01.01.2013) stellen abgebende Pächter über ihren jeweiligen Kleingartenverein, in dem sich der abzugebende Kleingarten befindet, beim Inselverband der Gartenfreunde e.V. Rügen
  • Wertermittlungen führen ausschließlich vom Landesverband der Gartenfreunde Rostock e.V. ausgebildete und geprüfte Wertermittler nach der Wertermittlungsrichtlinie des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Stand 01.01.2013) durch
    • An der Wertermittlung nehmen teil:
      • abgebender Pächter (oder Bevollmächtigter),
      • Beauftragter des betreffenden Kleingartenvereines,
      • zwei Wertermittler und
      • ggfs. der/ die neue(n) Pächter
  • Über die Wertermittlung wird ein Protokoll (hier Beispiel) in vierfacher Ausführung gefertigt: für abgebenden Pächter, neuen Pächter, Kleingartenverein sowie Inselverband
  • Die Kosten der Wertermittlung trägt grds. der abgebende Pächter (Antragsteller).